Bei Verletzung des Urheberrechtes, kann es zu privatrechtlichen und strafrechtlichen Folgen kommen:
privatrechtlich:
Es kann in einem ersten Schritt zu einer Abmahnung kommen und im späteren dann zu einer Unterlassungsklage. Damit soll eine weitere Nutzung oder die Verbreitung von fremden Werken verhindert werden. Es kann aber auch Schadensersatz verlangt werden, welcher dafür sorgt, dass der Urheber eine "Wiedergutmachung" erhält und somit die entstandenen Schulden begleicht.
strafrechtlich:
Im strafrechtlichen kann es laut den §§106-108 UrhG zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe kommen. Wenn die Verletzung des Urheberrechts mit einem gewerblichen Hintergrund erfolgt, dann kommt es zu einer erhöhten Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) oder Geldstrafe.
privatrechtlich:
Es kann in einem ersten Schritt zu einer Abmahnung kommen und im späteren dann zu einer Unterlassungsklage. Damit soll eine weitere Nutzung oder die Verbreitung von fremden Werken verhindert werden. Es kann aber auch Schadensersatz verlangt werden, welcher dafür sorgt, dass der Urheber eine "Wiedergutmachung" erhält und somit die entstandenen Schulden begleicht.
strafrechtlich:
Im strafrechtlichen kann es laut den §§106-108 UrhG zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe kommen. Wenn die Verletzung des Urheberrechts mit einem gewerblichen Hintergrund erfolgt, dann kommt es zu einer erhöhten Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) oder Geldstrafe.